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Vollständige Liste der Ansprechpartner der DLRG Ortsgruppe Speyer e.V. findest du hier .

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Wichtige Auszüge aus der Satzung der DLRG Ortsgruppe Speyer

Im folgenden sind nur Auszüge aus der Satzung abgedruckt. Die vollständige Satzung kann hier heruntergeladen werden. Die vorliegende Fassung wurde zuletzt am 14. April 2016 durch den Vorstand (Ausnahmeregelung des § 18 Abs. 3) geändert.

I. Name, Bereich, Sitz, Zweck, Aufgaben, Geschäftsjahr

§ 3 Geschäftsjahr 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

II. Mitgliedschaft, Gliederung, Jugend

§ 4 Mitgliedschaft 

[1] Mitglieder der Ortsgruppe können Einzelpersonen, sowie juristische Personen und Behörden werden. Mit der Beitrittserklärung erkennen sie die Satzung und Ordnungen der Ortsgruppe und der übergeordneten Gliederungen an und übernehmen alle sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten.

[2] Über den Antrag der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Das Mitglied übt seine Rechte in der Ortsgruppe aus und wird gegenüber den überörtlichen Gliederungen durch die von der Ortsgruppe delegierten Mitglieder vertreten. Die Mitgliedschaft wird durch den Mitgliedsausweis nachgewiesen, der nur gültig ist, wenn die Beitragsentrichtung für das laufende oder abgelaufene Geschäftsjahr erfolgt ist.

[3] Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluß. Die Austrittserklärung eines Mitglieds wird zum Ende des Geschäftsjahres wirksam, wenn sie spätestens bis zum 1. Dezember schriftlich erklärt worden ist. Mitglieder die länger als 2 Jahre mit ihren Beiträgen im Rückstand sind, können aus der Mitgliederliste gestrichen werden. Das Ausschlußverfahren regelt die Schieds- und Ehrengerichtsordnung der DLRG.

[4] Die Mitglieder haben Beiträge zu leisten, deren Höhe die Hauptversammlung festlegt. Beim Ausscheiden eines Mitgliedes erlischt die Beitragspflicht mit Ablauf des Geschäftsjahres, in dem die Mitgliedschaft wirksam beendet worden ist. Wird die Mitgliedschaft durch Tod beendet, entfällt die Beitragspflicht. Beiträge werden mit dem Beginn des Geschäftsjahres fällig und sind unverzüglich zu zahlen. Bei Teilnahme am Lastschriftverfahren bestimmt der Vorstand den Abbuchungstermin.

[5] Erlischt die Mitgliedschaft oder scheidet ein Mitglied aus einem Amt aus, hat es das in seinem Besitz befindliche Eigentum und/oder Unterlagen der DLRG an diese zurückzugeben.

[6] Die Mitglieder sind, sofern sie ihre Beiträge bis zum vorangegangenen Geschäftsjahr gezahlt haben, in der Gliederung, deren Mitglied sie sind, stimmberechtigt. Das Stimmrecht kann erst nach Vollendung des 16. Lebensjahres ausgeübt werden.

[7] Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

[8] Durch eigenmächtige Handlungen ihrer Mitglieder kann die Ortsgruppe nicht verpflichtet werden.

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